Vereinssatzung des WSG81

und die Beitragsordnung

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[ppmtoggle title=“§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr„]

  1. Der am 01.07.1981 gegründete Sportverein führt seit dem 18. 09. 1990 den Namen „Wohnsportgemeinschaft 1981 Königs Wusterhausen e. V.“ (Kurzbez.: WSG `81).
  2. Die WSG `81 hat ihren Sitz in Königs Wusterhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen unter der VR-Nr. 156 eingetragen.
  3. Die WSG `81 ist ordentliches Mitglied des Kreissportbundes Dahme – Spreewald und des Landessportbundes Brandenburg. Die Abteilungen, der in der WSG `81 betriebenen anerkannten Amateursportarten, streben die Mitgliedschaft in den zuständigen Fachverbänden an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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[ppmtoggle title=“§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze„]

  1. Die WSG `81 erfüllt ihren Zweck durch die allgemeine Pflege und Förderung des Sports. Sie stellt sich die Aufgabe, durch vielseitige sportliche Angebote der Gesundheit der Menschen in allen Alters- und Leistungsbereichen, sowie der Propagierung der positiven Werte des Sports zu dienen.
  2. Die WSG `81 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und ver- folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der WSG `81dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der WSG `81 fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Organe der WSG `81 arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
  6. Die WSG `81wahrt parteipolitisch Neutralität. Sie räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

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[ppmtoggle title=“§ 3 Mitgliedschaft„]

  1. Die WSG `81 erfüllt ihren Zweck durch die allgemeine Pflege und Förderung des Sports. Sie stellt sich die Aufgabe, durch vielseitige sportliche Angebote der Gesundheit der Menschen in allen Alters- und Leistungsbereichen, sowie der Propagierung der positiven Werte des Sports zu dienen.
  2. Die WSG `81 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und ver- folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der WSG `81dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der WSG `81 fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Organe der WSG `81 arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
  6. Die WSG `81wahrt parteipolitisch Neutralität. Sie räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

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[ppmtoggle title=“§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft„]

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung und der Ordnungen der WSG 81 zu beantragen. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der Unterschrift eines ge- setzlichen Vertreters. Interessierende neue Sportfreunde haben die Möglichkeit ein bis viermaliges Probetraining innerhalb der WSG `81 zu absolvieren. Danach müssen sie sich zum Vereinsbeitritt entscheiden oder die Trainingstätigkeit einstellen. Für Kinder bis AK 15 kann der Trainer über die Verlängerung der Probezeit entscheiden
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an den Vereinsrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Übergabe der Mitgliedskarte.
  3. Personen, die sich um die Förderung der WSG `81 und des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung des Mitgliedes, bei Minderjährigen der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters an den Vorstand (Geschäftsstelle Fichtestr.1, 15711 Königs Wusterhausen). Die Kündigung ist möglich zum Quartalsende und hat 4 Wochen vor Ende des laufenden Quartals zu erfolgen. Die Kündigung aus dem Verein wird nur wirksam, wenn sämtliche Beitragsverpflichtungen beglichen sind und die Abgabe des Mitgliederausweises erfolgte. Über das Austrittsquartal hinaus gezahlte Mitgliedsbeiträge können zurückgefordert werden.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
    – Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen verletzt, oder die Interessen oder das Ansehen der WSG 81 schädigt
    – Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane nicht befolgt
    – mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist
  7. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben.
    Hierzu ist es unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
    Die Entscheidung über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Ein-
    schreiben bekannt zu geben.
    Gegen den Ausschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an den Vereinsrat. Dieser entscheidet endgültig.
  8. Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes. Seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen. [/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder„]

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und die Ordnungen der WSG `81 einzuhalten, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und jederzeit die Vereinsinteressen zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und die Fälligkeit der finanziellen Leistungen werden von der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann auch sonstige zu erbringende Dienstleistungen beschließen. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Beiträge, Gebühren, Umlagen und Dienstleistungen beschließen. Die Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  3. Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt die eigenen bzw. die der WSG `81 durch Dritte über- lassenen Einrichtungen und Anlagen unter Beachtung der Sportanlagen-Nutzungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen und der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung kreiseigener Sportanlagen des Landkreises Dahme – Spreewald zu nutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Passive und fördernde Mitglieder haben das Recht am Vereinsleben beteiligt zu werden.
  4. Jedes aktive Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Stimm- und Wahlrechtes auf Mitglieder- versammlungen teilzunehmen. Passive und fördernde Mitglieder haben beratende Stimme. 5. Der Wechsel von Vereinsmitgliedern von einer Abteilung der WSG in eine andere kann nur halbjährlich zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erfolgen.[/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 6 Organe„]Die Organe der WSG `81 sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vereinsrat,
– der Vorstand.[/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 7 Mitgliederversammlung„]

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der WSG `81.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist vom Vorstand in der vereinsüblichen Form schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    – die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    – die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    – die Wahl von 3 Kassenprüfern,
    – die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    – die Berufung des Protokollführers und von Verantwortlichen für die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen,
    – die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vereinsrates,
    – die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren, Umlagen und sonstigen Dienstleistungen,
    – die Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
    – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    – die Auflösung der WSG `81.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem aktiven Mitglied gestellt werden. Die jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren werden von dem, durch die Jugendversammlung gewählten Jugendwart vertreten. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden deren Dringlichkeit anerkennen. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung bekannt gemacht werden.
  5. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit, die Auflösung der WSG `81 eine ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  8. Mitgliederversammlungen und Wahlen sind zu protokollieren. Anträge und Beschlüsse sind in der Reihenfolge ihrer Behandlung festzuhalten. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der vereinsüblichen Form den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  9. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufes und der Durchführung von Mitgliederversammlungen, Wahlen und der Arbeit von Organen, Ausschüssen und Abteilungen ist die allgemeine Geschäftsordnung der WSG `81 maßgeblich.[/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlungen„]

  1. Der Vorstand ist berechtigt außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn es die Interessen der WSG `81 verlangen.
  2. Er ist hierzu, mit einer Frist von 2 Wochen, verpflichtet, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.[/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 9 Vereinsrat„]

  1. Dem Vereinsrat gehören an:
    – die Mitglieder des Vorstandes,
    – der Jugendwart,
    – der Abteilungsleiter,
    – die Leiter der zeitweilig berufenen Ausschüsse.
  2. Der Vereinsrat tagt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal je Halbjahr.
  3. Der Vereinsrat ist zuständig für:
    – den Erlass der Vereinsordnungen,
    – den Beschluss des Haushaltsplanes,
    – die Neugründung und die Auflösung von Abteilungen,
    – die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    – die Entscheidung von Berufungen gegen die Ablehnung der Aufnahme bzw. den
    Ausschluss von Mitgliedern,
    – die Unterstützung des Vorstandes bei der Vorbereitung von Beschlüssen,
    – die Beschlussfassung über die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der gesamten WSG `81,
    – die Berufung von zeitweiligen Ausschüssen.[/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 10 Vorstand„]

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der WSG `81 zwischen den Mitgliederversammlungen. Die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind für seine Tätigkeit bindend. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.Er ist für die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
  2. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
    – der Vorsitzende der WSG `81,
    – zwei stellvertretende Vorsitzende
    – der Schatzmeister/die Schatzmeisterin.
    Die WSG `81 wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten planmäßigen Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet über die endgültige Nachfolge bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5.  Zum Mitglied des Vorstandes kann gewählt werden, wer Mitglied der WSG `81, volljährig und geschäftsfähig ist.
  6. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle. Er kann einen Geschäftsführer bestellen.
  7. Der Vorstand wird ermächtigt, Verhandlungen und Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen zu können, die zu einer Vergrößerung des Vereins beitragen.
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[ppmtoggle title=“§ 11 Ordnungen„]

  1. Zur Durchsetzung ihrer Satzung gibt sich die WSG `81:
    – eine allgemeine Geschäftsordnung,
    – eine Finanzordnung,
    – eine Beitragsordnung.
    Entsprechend der Entwicklung der WSG `81 und der entstehenden Notwendigkeiten können weitere Ordnungen erlassen werden.
  2. Die Ordnungen sind für alle Organe und Leitungen sowie alle Mitglieder der WSG `81 verbindlich.
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[ppmtoggle title=“§ 12 Ehrenmitglieder„]

  1. Verdiente Persönlichkeiten können auf Vorschlag des Vorstandes vom Vereinsrat mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
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[ppmtoggle title=“§ 13 Kassenprüfer„]

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren 3 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder des Vereinsrates sein. Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Belegwesens der WSG `81 und die Kassenführung ihrer Abteilungen mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Zugriff auf die Finanzunterlagen ist ihnen jedoch auf Verlangen jederzeit zu gewähren. Die Ergebnisse ihrer Prüfungen sind durch sie zu protokollieren und zu unterzeichnen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln sind die Kassenprüfer verpflichtet dem Vorstand Bericht zu erstatten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung der Abteilungsleitungen und des Vorstandes.
  5. Die Einzelheiten der Prüfungen regelt die Finanzordnung.[/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 14 Abteilungen„]

  1. Für die in der WSG `81 betriebenen Sportarten besteht jeweils eine Abteilung, bzw. kann im Bedarfsfall gegründet werden.
  2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter, unter der Wahrung der geltenden Satzung und Ordnungen geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
  3. Die Abteilungen verwalten die ihnen zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen aus zusätzlichen Beiträgen, Gebühren und Umlagen selbständig. Sie sind zur ordnungsgemäßen Haushaltsplanung und Nachweisführung verpflichtet.
  4. Die Kontoführung erfolgt beim Schatzmeister/der Schatzmeisterin der WSG `81 zentral, nach Abteilungen getrennt. Das Vermögen in den Abteilungen ist Eigentum der WSG `81.
  5. Alle Details der Vertretungsberechtigung, der Finanzarbeit, der Beitragserhebung und der Einhaltung der demokratischen Prinzipien der Abteilungen, regeln die Ordnungen der WSG `81 (§ 11 der Satzung).[/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 15 Auflösung„]

  1. Über die Auflösung der WSG `81 entscheidet eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der WSG `81 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen, nach Klärung aller Verbindlichkeiten, an den Kreissportbund Dahme-Spreewald. Es ist unmittelbar, nach Maßgabe des im § 2, Ziffer 1 aufgeführten Zweckes, gemeinnützig zu verwenden.[/ppmtoggle]

[ppmtoggle title=“§ 16 Inkrafttreten„]Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung der WSG ´81 vom 27.04.2006 in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 24.02.2005 mit ihren Änderungen. Im Außenverhältnis wird sie mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.[/ppmtoggle]

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Königs Wusterhausen, 27.04.2007

Beitragsordnung

1. Beitragsordnung der Wohnsportgemeinschaft 1981 Königs Wusterhausen e. V. (alle nachfolgend genannten Paragraphen beziehen sich auf die Satzung der Wohnsportgemeinschaft 1981 Königs Wusterhausen e. V.) Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein(§ 5). Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Die Höhe des jährlichen Beitragsanteils je Mitglied an den Gesamtverein richtet sich jeweils nach dem gültigen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Beitragsanteil an den Gesamtverein und dem in den Abteilungen beschlossenen Beitrag zusammen.

Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 01. 01. des Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Termin festsetzen. Die Beitragszahlung der Vereinsmitglieder hat jeweils im ersten Monat eines jeweiligen Halbjahres zu erfolgen.

Der Beitrag ist auf das Vereinskonto der WSG 1981 Königs Wusterhausen e.V. Nr.:

Kto: 3661020330
BLZ 160 500 00
Mittelbrandenburg Sparkasse Potsdam

zu überweisen.

Es wird empfohlen, vom Abbuchungsauftrag Gebrauch zu machen. Der Mindestmitgliedsbeitrag für die Vereinsmitglieder der WSG 1981 Königs Wusterhausen e. V. beträgt:

  1. monatlicher Grundbeitrag für Erwachsene über 18 Jahre = 10,00 €
  2. monatlicher Grundbeitrag für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler über 18 Jahre, Auszubildende, Zivilbeschäftigte, Studenten, Arbeitslose, Arbeitslosengeld II – Empfänger = 6,00 €
  3. monatlicher Beitrag für Rentner = 10,00 €
  4. monatlicher Beitrag für Familien
    – 2 Geschwister unter 18 Jahren = 10,00 € (je Kind 5€)
    – 3 Geschwister unter 18 Jahren = 12,00 € (je Kind 4€)
    – Kinder unter 18 Jahren, deren Eltern Mitglied im Verein sind = 3,00 € je KindBei säumigen Beitragszahlern wird eine Bearbeitungsgebühr 1,50 € pro Mahnung
    für Bearbeitungskosten erhoben.

Der Beschluss tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.
2.1 Die von den einzelnen Abteilungen intern festgelegten Mitgliedsbeiträge dürfen nur zum 01.01. eines Kalenderjahres geändert werden. Der Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

3. Im Beitragsanteil an den Gesamtverein sind die Beiträge an den LSB, an den KSB, für Versicherungen und Verwaltungsausgaben enthalten und sind anteilmäßig von den einzelnen Abteilungen zu tragen. Der Sportverein WSG` 81 führt einen Hilfsfond für die einzelnen Abteilungen, der für unverschuldete außerplanmäßige Ausgaben genutzt werden kann. Für diesen Fond werden 5% aller Geldeinnahmen (Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden, Sponsoren, Überschüsse von Veranstaltungen u. a.) einbehalten.

3.1 Die Umlage der Abteilungen an die Geschäftsstelle von derzeit 25 € je Mitglied wird für 2006 auf 30 € je Mitglied angehoben.
Der Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

4. Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung des Mitgliedes, bei Minderjährigen der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters an den Vorstand (Geschäftsstelle Am Amtsgarten 10, in 15711 Königs Wusterhausen). Die Kündigung ist möglich zum Quartalsende und hat bis 4 Wochen vor Ende des laufenden Quartals zu erfolgen. Die Kündigung aus dem Verein wird nur wirksam, wenn sämtliche Beitragsverpflichtungen beglichen sind und die Abgabe des Mitgliederausweises erfolgte. Über das Austrittsquartal hinaus gezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. (§4 Abs.5)
5. Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung zusätzliche Beiträge, Gebühren und Umlagen beschließen. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben. Die Abteilungsbeschlüsse Sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

6. Die Mitgliederkartei wird in der Geschäftstelle geführt. Sie enthält folgende persönliche Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon. Die persönlichen Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz behandelt. Änderungen der persönlichen Daten sind der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen. Die Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Vereinsrat am 27.04.2006 in Kraft.

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